Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand: 01.04.2007)

I. Vertragsschluss
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

II. Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste, bzw. diejenigen, die in der Auftragsbestätigung/Rechnung festgelegt sind.

III. Zahlung und Verrechnung
1. Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Sofern eine Skontierung vereinbart wurde, gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
2. Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Verzug berechnen wir bankübliche Zinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, sowie im Falle eines Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meinung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3. Ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht aus Unmöglichkeit und Verzug kann der Käufer nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Schadenersatzansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt IX der Bedingungen.
4. Grundsätzlich gilt das Rechnungsdatum als Lieferdatum.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln bis zur Einlösung, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschn. III/5 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst zun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 25%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unsere Wahl verpflichtet.

VI. Beschaffenheit, Maße und Gewichte
1. Beschaffenheit und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, oder mangels solcher auch Handelsbrauch- bzw. Werksprüfbescheinigungen. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend.

VII. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
2. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über.
3. Das Material wird unverpackt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Die Rückholung erfolgt im Rahmen der Entsorgungsverantwortlichkeiten korrespondierend zur aktuellen gesetzlichen Verpackungsordnung.
4. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
5. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
1. Grundsätzlich gelten die gesetzlichen BGB-Bestimmungen hinsichtlich der Gewährleistung.
2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 14 Tagen seit Ablieferung schriftlich zu rügen. Für versteckte Mängel gilt die gleiche Frist ab Entdeckung. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfallen die Mängelansprüche.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mängelfreie Ware; stattdessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
5. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden), sind nach Maßgabe des Abschn. IX ausgeschlossen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.
6. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
7. Im Übrigen gelten die jeweiligen freiwilligen Garantien und Gewährleistungen der Produzenten, mindestens jedoch die gesetzlichen Vorschriften.

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Unsere Haftung umfasst in keinem Fall – außer bei Vorsatz – Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn und Produktionsausfall sowie solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft üblicherweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Käufer versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche gegenüber dem Geschädigten nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Sämtliche vertraglichen Ansprüche gegen uns verjähren ein Jahr nach Ablieferung an Unternehmer, soweit nicht bei Bauwerken zwingend längere Verjährungsfristen gelten.

X. Rücknahme
Von uns gelieferte Waren werden im Zustand der Anlieferung und nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Zusendung zurückgenommen. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Käufers besonders beschaffter Erzeugnisse ist ausgeschlossen. Zurückgenommene Waren werden abzüglich von mind. 15 v.H. anteiliger Lager- und Verwaltungskosten zzgl.Frachtkosten gutgeschrieben.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für unsere Lieferungen und Leistungen ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, der Sitz unserer Firma. Wir können den Käufer auch an einem anderen Gerichtsstand verklagen.